Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LIGHTON VERANSTALTUNGSTECHNIK GMBH

  1. Allgemeines
  2. Die folgenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen (insbesondere Planungs-, Konstruktions-, Montagearbeiten und Programmzusammenstellungen) und finden auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Sie gelten für Geschäfte mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

 

  1. Preise, Termine, Teillieferungen, Höhere Gewalt
  2. Es gelten unsere am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und etwaigen Montagekosten.
  3. Liefer-, und Leistungstermine gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Im Falle unseres Liefer- und Leistungsverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von 6 Wochen zu gewähren.
  4. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferung und Teilleistungen vor. Derartige Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und abgerechnet.
  5. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der
  6. Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

 

  1. Versand, Verpackung, Versicherung
  2. Lieferungen erfolgen nur in Standardverpackungen. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Für Versendungen ins Ausland, besondere Versendungsarten (z.B. Bahn-Express, Luftfracht etc.) sowie für Sonderverpackungen berechnet die LIGHTON Veranstaltungstechnik GmbH die Kosten gesondert. Dies gilt auch für sonstige Nebenleistungen, Umplanungen oder Sonderbauten etc. die auf Wunsch des Kunden erfolgen.

 

  1. Rechnungsstellung, Zahlung
  2. Unsere Rechnungen sind umgehend nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu zahlen.
  3. LIGHTON Veranstaltungstechnik GmbH ist nicht zur Hereinnahme von Wechseln oder Schecks verpflichtet. Erklärt sich LIGHTON Veranstaltungstechnik GmbH zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet LIGHTON Veranstaltungstechnik GmbH die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
  4. Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  5. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  6. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

  1. Gewährleistung, Schadensersatz
  2. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen – insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen schriftlich spezifiziert, anzuzeigen. Dabei hat der Kunde den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels nachzuweisen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlass einräumen und / oder die Ware oder Leistungen nachbessern, erweist sich auch der Umtausch der Ware oder die Nachbesserung der Ware oder Leistung als erfolglos, werden wir dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung einräumen. Wird im Falle der Nachbesserung die Versendung des nachzubessernden Gegenstandes erforderlich oder treten Wegekosten auf, so hat diese der Kunde zu tragen.
  4. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgeschriebenen Fristen geltend zu machen. Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.
  5. Wird die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des Kunden untersucht und zeigt sich hierbei ein von uns zu vertretender Mangel der Ware oder der
    Leistung nicht, hat der Kunde die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
  6. Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der Kunde an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen vorgenommen oder vornehmen lassen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.
  7. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung gewähren wir auf alle Produkte eine Vollgarantie für Material einschließlich aller Verschleißteile für die Dauer von 24 Monaten, auch im Falle des professionellen Dauereinsatzes der Produkte. Innerhalb dieser Garantiezeit gelten die Vereinbarungen, wie sie in Ziffer 5b dieser Allgemeinen Bedingungen bestimmt sind.
  8. Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind vorbehaltlich der Ziffer 5g ausgeschlossen.
  9. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis oder die Vergütung des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung oder Leistung beschränkt.
  10. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  11. Kann ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, oder mit der Reparatur nicht rechtzeitig aus Gründen begonnen werden konnte, welche der Kunde zu vertreten hat, oder der Kunde den Auftrag während der Reparaturdurchführung zurücknimmt, oder die Betriebsbedingungen zur Nutzung des zu reparierenden Produktes nicht
    einwandfrei vorliegen, oder der Reparaturaufwand im Verhältnis zum Restwert des zu reparierenden Produktes unwirtschaftlich hoch ist, ist LIGHTON Veranstaltungstechnik berechtigt, für die Fehlersuchzeit eine angemessene Vergütung zu verlangen, deren Höhe sich nach dem branchen- und handelsüblichen Stundensatz richtet.
  12. Schadensersatzansprüche des AG aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Empfang der Ware durch den AG.
  13. Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  14. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
  15. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
  16. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 6e an uns abgetretene Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  17. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen.
  3. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs – oder mangels einer solchen – zum
  4. Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

 

  1. Pfandrecht
  2. LIGHTON Veranstaltungstechnik steht unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften wegen Forderungen aus dem Reparaturauftrag sowie aus früheren Leistungen ein Pfandrecht an den in LIGHTON Veranstaltungstechnik GmbH Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu.
  3. Vor der Verwertung genügt es, dem Kunden an dessen zuletzt bekannte Adresse eine schriftliche Verkaufsandrohung zu schicken.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Kevelaer.
  3. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem
    Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit Kevelaer.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
    werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
    berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen,
    die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN DER LIGHTON VERANSTALTUNGSTECHNIK GMBH

1

  1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B. Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere, wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer
    ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

 

2

  1. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.

 

3

  1. Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.
  2. Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.
  3. Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  4. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

 

4

  1. Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei der Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
  2. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.

 

5

  1. Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu entrichten.
  2. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
  3. Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
  4. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.
  5. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

6

  1. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.
  2. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen, zu ersetzen.
  3. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
  4. Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.
  5. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.
  6. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

7

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.
  2. Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
  3. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
  4. Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht
    bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

 

8

  1. Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
  2. Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einem vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
  3. Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

 

9

  1. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Freiheit der von uns gefertigten, überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audio-visuellen Programme, Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen uns geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  2. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, audio-visuelle Produkte des Kunden, an deren Herstellung wir mitgewirkt haben, werblich zu verwenden und / oder öffentlich aufzuführen.

 

10

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
  2. Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.

 

11

  1. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzusenden.
  2. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
  3. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

 

12

  1. Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.
  2. Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.

 

13

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Kevelaer.
  2. Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit Kevelaer.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand Januar 2020

LIGHTON Veranstaltungstechnik